5 Sicherheitsregeln

bei Arbeiten an elektrischen Anlagen


 1. Freischalten

 2. Gegen Wiedereinschalten sichern

 3. Spannungsfreiheit feststellen

 4. Erden und Kurzschließen (ab 1kV, außer Freileitungen)

 5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken bzw. abschranken



Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn und Freigabe der Arbeit

a) Das zuständige Bedienungspersonal ist vor Beginn der Arbeiten, die nur im spannungsfreien Zustand ausgeführt werden dürfen, zu verständigen.

b) Wird die Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt, so ist eine Person als Aufsicht zu bestimmen.

c) Die Reihenfolge der folgenden 5 Maßnahmen ist im Allgemeinen einzuhalten.

1. Freischalten

1.1 Es müssen alle Teile der Anlage freigeschaltet werden, an denen gearbeitet soll.

1.2 In Anlagen mit Nennspannungen über 1kV müssen die erforderlichen Trennstrecken hergestellt werden. Sicherungstrennschalter genügen den Trennbedingungen nur im ausgeschalteten Zustand.

Hierbei muss auch ein im Sternpunktleiter liegender Schalter ausgeschaltet werden; ausgenommen sind hiervon starr geerdete Netze.

1.3 Sofern die aufsichtsführende oder allein arbeitende Person nicht selbst frei geschaltet hat, muss die mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung der Freischaltung abgewartet werden. Zur Verminderung von Hörfehlern ist eine mündliche oder fernmündliche Meldung der Freischaltung von der aufsichtsführenden oder allein arbeitenden Person zu wiederholen und die Gegenbestätigung abzuwarten. Die Meldung muss Namen und erforderlichenfalls die Dienststelle der für das Freischalten und die richtige Übermittlung verantwortlichen Person enthalten.

Das Festlegen eines Zeitpunktes ersetzt die vorhergehende Forderung nicht. Es ist keine Bestätigung der vollzogenen Freischaltung, wenn die Spannung fehlt.

2. Gegen Wiedereinschalten sichern

2.1 Betriebsmittel, mit denen freigeschaltet wurde, sind gegen Wiedereinschalten zu sichern.

2.2 Für die Dauer der Arbeit muss ein Verbotsschild zulässig an Schaltgriffen, Antrieben oder Tastern der Betriebsmittel angebracht sein, mit denen ein Anlagenteil freigeschaltet worden ist oder unter Spannung gesetzt werden kann.

2.3 Zum Freischalten benutzte Sicherungselemente oder einschraubbare Leitungsschutzschalter müssen herausgenommen und sicher verwahrt oder durch Schraubkappen bzw. Blindeinsätze, die nur mit besonderem Werkzeug entfernbar sind, ersetzt werden.

Zum Freischalten verwendete festeingebaute Leitungsschutzschalter sind durch geeignete Maßnahmen, z.B. Klebfolien, gegen Wiedereinschalten zu sichern.

2.4 Bei Kraftantrieben sind die Mittel für deren Antriebskraft oder Steuerung, z.B. Strom, Federkraft oder Druckluft unwirksam zu machen.

2.5 Ist eine sichere Übertragung gewährleistet, so dürfen Maßnahmen zum Sichern gegen Wiedereinschalten auch durch Fernsteuerung vorgenommen werden.

3. Spannungsfreiheit feststellen

3.1 Die Spannungsfreiheit darf nur durch eine Elektrofachkraft oder unterwiesene Person festgestellt werden.

3.2 In jeden Fall muss die Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle allpolig festgestellt werden.

3.3 Bei Kabeln und isolierten Leitungen darf vom Prüfen auf Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle abgesehen werden, wenn das freigeschaltete Kabel bzw. die isolierte Leitung eindeutig ermittelt ist.

4. Erden und Kurzschließen

4.1 Teile, an denen gearbeitet werden soll, müssen an der Arbeitsstelle erst geerdet und dann kurzgeschlossen werden.

4.2 Erdung und Kurzschließung müssen von der Arbeitsstelle aus sichtbar sein.

In der Nähe der Arbeitsstelle darf geerdet und kurzgeschlossen werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

4.3 Vorrichtungen zum Erden und Kurzschließen müssen immer zuerst geerdet und dann mit den zu erdenden Leitern verbunden werden.

4.4 Soweit es die Messung erfordert, darf für die Dauer der Messung die Kurzschließung und Erdung aufgehoben werden.

Zum Einmessen von Fehlerstellen an Kabeln muss vor Arbeitsbeginn kurzzeitig geerdet und kurzgeschlossen werden.

4.5 Liegen Kabel mit durchgehender, allseitig geerdeter metallener Umhüllung im Einflussbereich von Wechselstrombahnen oder starr geerdeten Hochspannungsnetzen, so ist der Kabel-Metallmantel wegen möglicher Ausgleichs- und Induktionsströme an der Arbeitsstelle vor dem Auftrennen durch eine Leitung von mindesten 16mm2 Cu zu überbrücken.

4.6 Das Erden und Kurzschließen darf außer mit den dafür bestimmten Einrichtungen der Anlagen, z.B. Erdungsschalter, nur mit freigeführten Erdungs- und Kurzschließungsgeräten nach DIN VDE 0683 vorgenommen werden. In Anlagen mit Nennspannungen bis 1kV darf auch mit blanken Kupferseilen oder Kupferdrähten kurzgeschlossen werden.

4.7 Bei Erdungs- und Kurzschließseilen muss die Seillänge zwischen je zwei Anschlussstellen mindesten das 1,2-fache des Abstandes der Anschlussstellen betragen.

4.8 Beim Parallelschalten mehrerer Seile von Kurzschließvorrichtungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: gleiche Seillänge, gleiche Seilquerschnitte, gleiche Anschließteile und Anschlussstücke, Einbau der Geräte dicht nebeneinander mit Parallelführung der Seile.

4.9 In Anlagen sowie für schutzisolierte Freileitungen mit Nennspannungen bis 1kV darf vom Erden und Kurzschließen abgesehen werden, wenn der spannungsfreie Zustand gemäß der Maßnahmen 1., 2. und 3. sichergestellt ist.

5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Benachbarte, unter Spannung stehende Teile sind durch hinreichend feste und zuverlässig angebrachte isolierende Abdeckungen gegen zufälliges Berühren zu sichern, wenn aus zwingenden Gründen das Herstellen des spannungsfreien Zustand nicht möglich ist.